![](icons/start_quadrat.gif) | Die Abmahnung muss von jemandem ausgesprochen werden, der dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt ist; eine Kündigungsberechtigung hingegen ist nicht erforderlich.4)Vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 20.05.2015 - 6 Sa 83/14, NZA-RR 2016, 70; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 1 KSchG Rdnr. 408; ErfK/Niemann, 19. Aufl. 2019, § 626 BGB Rdnr. 30; Koch, in: Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A-Z, 22. Aufl. 2018, Abmahnung; Hunold, ArbRAktuell 2016, 341 mit Hinweis auf eine a.A.![](icons/closeExpand.png) |
![](icons/start_quadrat.gif) | Damit die Abmahnung ihren (Warn-)Zweck erfüllen kann, muss sie dem Arbeitnehmer zugehen, und der Arbeitnehmer muss von ihr Kenntnis nehmen. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung nicht nur erhält, sondern er sie auch versteht, wenngleich es dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich z.B. bei absichtlicher Vereitelung der Kenntnisnahme auf fehlende Kenntnis zu berufen, und er verpflichtet sein kann, etwaige Verständnisprobleme anzuzeigen oder zu beheben.5)Vgl. BAG, Urt. v. 09.08.1984 - 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124; LAG München, Urt. v. 16.11.2006 - 3 Sa 783/06, DRsp Nr. 2007/14354; Eisemann, in: Küttner, Personalbuch 2018, 25. Aufl. 2018, Abmahnung Rdnr. 27; Moll/Eisenbeis, MAH ArbR, 4. Aufl. 2017, § 18 Rdnr. 28.![](icons/closeExpand.png) |