LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.05.2009
11 Ta 96/09
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 679/07

Formalien der Beschwerdeeinlegung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 96/09

DRsp Nr. 2009/14485

Formalien der Beschwerdeeinlegung

1. Nach § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt; die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. 2. An die Formalien der Beschwerdeeinlegung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; es genügt, dass die Partei als Aussteller erkennbar ist und der Wunsch zum Ausdruck gebracht wird, die angefochtene Entscheidung möge sachlich geprüft werden. 3. Wird ein Schreiben eingereicht, das diesen formellen Voraussetzungen nicht entspricht, und äußert die Partei später im Rahmen des rechtlichen Gehörs, ihre Eingabe habe eine Beschwerde sein sollen, ist das unerheblich; Formmängel können nicht nachträglich geheilt werden. 4. Nachträgliche Berichtigungen können allenfalls als neue Beschwerde verstanden werden; dabei ist jedoch die Beschwerdefrist zu beachten.

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.04.2009 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 2;

Gründe: