Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2011
(
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2011 ist gemäß §
1. Zwar hat das Arbeitsgericht Bonn durch Schreiben vom 04.01.2012 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass Gelegenheit zur Begründung der sofortigen Beschwerde bis zum 19.01.2012 gegeben und eine Rücknahme unterstellt werde, falls keine Reaktion erfolgt. Auch in Ansehung des Umstandes, dass innerhalb der gerichtlich vorgegebenen Frist eine Begründung nicht zu den Akten gereicht wurde, liegt eine wirksame Rücknahme der sofortigen Beschwerde nicht vor.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|