LAG Köln - Beschluss vom 30.08.2012
1 Ta 246/12
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 4 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 569 Abs. 2 S. 1; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 915/08

Form der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde

LAG Köln, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 246/12

DRsp Nr. 2012/18295

Form der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde

Die Rücknahme einer sofortigen Beschwerde kann nur in gleicher Weise wie die Einlegung erfolgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2011

(5 Ca 915/08) aufgehoben.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 4 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 569 Abs. 2 S. 1; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2011 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässig. Über die sofortige Beschwerde ist auch zu entscheiden, denn sie ist nicht zurückgenommen.

1. Zwar hat das Arbeitsgericht Bonn durch Schreiben vom 04.01.2012 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass Gelegenheit zur Begründung der sofortigen Beschwerde bis zum 19.01.2012 gegeben und eine Rücknahme unterstellt werde, falls keine Reaktion erfolgt. Auch in Ansehung des Umstandes, dass innerhalb der gerichtlich vorgegebenen Frist eine Begründung nicht zu den Akten gereicht wurde, liegt eine wirksame Rücknahme der sofortigen Beschwerde nicht vor.