Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer - vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Der afghanische Antragsteller behauptet, er sei minderjährig und begehrt seine jugendhilferechtliche Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin.
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