OVG Bremen - Beschluss vom 19.08.2016
1 B 169/16
Normen:
SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2381/15

Folgen einer Verletzung des Vier-Augen-Prinzips i.R.e. qualifizierten Inaugenscheinnahme; Glaubhaftigkeit der Altersangabe des Betroffenen hinsichtlich der Inobhutnahme als Minderjähriger

OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 1 B 169/16

DRsp Nr. 2016/15782

Folgen einer Verletzung des Vier-Augen-Prinzips i.R.e. qualifizierten Inaugenscheinnahme; Glaubhaftigkeit der Altersangabe des Betroffenen hinsichtlich der Inobhutnahme als Minderjähriger

1. Zu den Folgen einer Verletzung des Vier Augen Prinzips im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme.2. Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangabe des Betroffenen, wenn er im Altersfeststellungsverfahren verschweigt, dass er bereits woanders erfolglos versucht hatte, seine Inobhutnahme als Minderjähriger zu erreichen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer - vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1 2. Alt.;

Gründe

I.

Der afghanische Antragsteller behauptet, er sei minderjährig und begehrt seine jugendhilferechtliche Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin.