Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Februar 2013 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 28.081,18 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat zum Teil Erfolg.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|