I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 10.06.2009 - 2 Ca 16/09 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2008 bis zum Ablauf des 31.03.2009 fortbestand.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um das Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses um weitere drei Monate.
Der 57jährige Kläger war bei dem Beklagten, einem Insolvenzverwalter, bzw. der Gemeinschuldnerin seit dem 01.08.2002 als Anlagenfahrer/Ätzer beschäftigt.
Mit Schreiben vom 28.04.2008 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008. Diese Kündigung hat der Kläger nicht angegriffen.
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