BSG - Urteil vom 01.06.2006
B 7a AL 76/05 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 2 § 122 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 285
NZA-RR 2007, 663
NZS 2007, 104
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 AL 37/02
SG Hamburg, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 1239/01

Folgen der Erlöschen der Nichtmitteilung einer Zwischenbeschäftigung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 76/05 R

DRsp Nr. 2006/23493

Folgen der Erlöschen der Nichtmitteilung einer Zwischenbeschäftigung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe

1. Die Arbeitslosmeldung verliert als Anspruchsvoraussetzung endgültig ihre Wirkung, wenn ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bezieht, eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnimmt und dies der Bundesagentur nicht unverzüglich mitteilt. Die Wirkung lebt ohne erneute Arbeitslosmeldung nicht wieder auf. 2. Wenn ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände unterlässt, die er bei Antragstellung noch anders angegeben hatte, die aber vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten sind, so ist dies bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe gleichzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 2 § 122 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Im Streit ist (nur noch) die von der Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 25. Dezember 1999 bis 25. Juli 2000 sowie die Erstattung der für diese Zeit gezahlten Alhi.