LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2009
L 14 AL 315/09 B ER
Normen:
SGB III § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 85 Abs. 2 S. 2; SGB III § 85 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder) - S 12 AL 221/09 ER - 08.10.2009,

Förderungsfähigkeit der Maßnahme bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung, Finanzierung durch eigene Mittel

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen L 14 AL 315/09 B ER

DRsp Nr. 2010/1396

Förderungsfähigkeit der Maßnahme bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung, Finanzierung durch eigene Mittel

In § 85 Abs. 2 S. 2 SGB III findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass für die Finanzierung des dritten Jahres nur entsprechende Förderprogramme der Bundesländer in Betracht kämen. Auch die Kommentarliteratur hält die Finanzierung durch Dritte nur für einen möglichen, nicht aber den einzig denkbaren Fall. Das Gesetz will offenbar vorrangig verhindern, dass eine zweijährige Förderung deswegen vergeblich bleibt, weil keine Mittel für den Abschluss der Ausbildung vorhanden sind. Für dieses Ziel kommt es aber auf die Herkunft der weiteren Mittel nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die ihm für das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 85 Abs. 2 S. 2; SGB III § 85 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Der Senat verweist dazu auf die Erwägungen des Sozialgerichts, denen er sich anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).