Förderungsfähiges Arbeitsentgelt iS. von § 94 Abs. 1 AFG, Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Rechtsstellung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit bei der Zuteilung von weiteren Bundes- und Landesmitteln im Rahmen der verstärkten Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 96 Abs. 3 AFG, Rechtsweg bei Streitigkeiten
BSG, Urteil vom 06.02.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 66/90
DRsp Nr. 1998/7592
Förderungsfähiges Arbeitsentgelt iS. von § 94 Abs. 1AFG, Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Rechtsstellung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit bei der Zuteilung von weiteren Bundes- und Landesmitteln im Rahmen der verstärkten Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 96 Abs. 3AFG, Rechtsweg bei Streitigkeiten
1. Zum förderungsfähigen Arbeitsentgelt iS. von § 94 Abs. 1AFG gehören nicht die Leistungen, die der Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an einen in der Maßnahme beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer für Zeiten nach deren Ende erbringt.2. Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist nach bindender Anerkennung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gegen die spätere Ablehnung daraus beanspruchter Leistungen gegeben.
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