BSG - Urteil vom 06.02.1992
7 RAr 66/90
Normen:
ABMAnO 1985 § 16; AFG § 91, § 94 Abs. 1, § 96 Abs. 3 ; BAT § 62 ; SGB IV § 14 ; SGB IV § 17 ; SGG § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 4, § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 94 Nr. 2
AuA 1993, 92

Förderungsfähiges Arbeitsentgelt iS. von § 94 Abs. 1 AFG, Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Rechtsstellung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit bei der Zuteilung von weiteren Bundes- und Landesmitteln im Rahmen der verstärkten Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 96 Abs. 3 AFG, Rechtsweg bei Streitigkeiten

BSG, Urteil vom 06.02.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 66/90

DRsp Nr. 1998/7592

Förderungsfähiges Arbeitsentgelt iS. von § 94 Abs. 1 AFG, Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Rechtsstellung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit bei der Zuteilung von weiteren Bundes- und Landesmitteln im Rahmen der verstärkten Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 96 Abs. 3 AFG, Rechtsweg bei Streitigkeiten

1. Zum förderungsfähigen Arbeitsentgelt iS. von § 94 Abs. 1 AFG gehören nicht die Leistungen, die der Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an einen in der Maßnahme beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer für Zeiten nach deren Ende erbringt.2. Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist nach bindender Anerkennung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gegen die spätere Ablehnung daraus beanspruchter Leistungen gegeben.