OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2015
12 A 2088/13
Normen:
APG NRW § 12 Abs. 1 S. 1; PfG § 9 Abs. 3; SGB XI § 45b;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5943/12

Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen i.R.d. Förderfähigkeit von Leistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 12 A 2088/13

DRsp Nr. 2015/7340

Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen i.R.d. Förderfähigkeit von Leistungen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.576,85 Euro festgesetzt.

Normenkette:

APG NRW § 12 Abs. 1 S. 1; PfG § 9 Abs. 3; SGB XI § 45b;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 -, [...], m. w. N.