BSG - Beschluss vom 27.02.2017
B 11 AL 86/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 39/15
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 17/14

Förderung einer BildungsmaßnahmeVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 86/16 B

DRsp Nr. 2017/10748

Förderung einer Bildungsmaßnahme Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Genügen der Darlegungspflicht

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Darüber hinaus ist bei der Rüge einer Gehörsverletzung die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, denn eine Gehörsverletzung stellt gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund dar. 3. Zudem hat der Beschwerdeführer dazulegen, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547;

Gründe:

I