Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 24 267,20 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten noch die Erstattung von 24 267,20 Euro, die sie als Integrationsleistung im letzten Ausbildungsjahr (2003/2004) des gehörlosen, 1981 geborenen D (im Folgenden: Betroffener) für die Bezahlung von Gebärdensprachdolmetschern im Berufsschulunterricht aufgewandt hat.
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