LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2015
L 9 AL 226/13
Normen:
AEUV Art. 45 Abs. 2; AEUV Art. 45; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGB III i.d.F. v. 01.04.2006 § 175a Abs. 1; SGB III § 102 Abs. 1; SGB III § 102 Abs. 3; SGB III § 175; SGB III § 175a Abs. 1; SGB III § 175a Abs. 3; SGB IV § 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 91 S. 2; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. g; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2; WinterbeschV i.d.F. v. 24.06.2013 § 5 Abs. 4; WinterbeschV § 5 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 716/10

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschlusses der Gewährung von Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer auf Baustellen im Ausland

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 226/13

DRsp Nr. 2015/10371

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschlusses der Gewährung von Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer auf Baustellen im Ausland

1. Arbeitnehmer, die auf Baustellen im Ausland beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Wintergeld und damit auch nicht auf Mehraufwands- Wintergeld. 2. Könnten Arbeitnehmer ungeachtet der Regelung des § 5 Abs. 4 WinterbeschV Mehraufwandswintergeld bei einer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen erhalten, würde das Solidaritätsprinzip durchbrochen. Die betroffenen Arbeitnehmer erhielten auf Kosten der anderen Umlagepflichtigen Leistungen, obwohl sie wegen § 5 Abs. 4 WinterbeschV mit deren Finanzierung wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb insoweit kein Risiko nutzloser Umlageaufwendungen tragen. 3. § 175a Abs. 1 SGB III a.F. und § 5 Abs. 4 WinterbeschV sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liegt auch keine Verletzung von Unionsrecht vor.