Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragssteller vom 29. April 2013 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Arbeitgeberzuschüsse zur Ausbildungsvergütung in Höhe von 100 % zuzüglich der Arbeitgeberanteile für die Ausbildung der Auszubildenden C. zu gewähren
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Beschwerde gegen die vorläufige Verpflichtung zur Zahlung von ALG -II-Leistungen ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden maßgeblichen Fassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
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