LSG Hessen - Beschluss vom 13.11.2013
L 9 AL 102/13 B ER
Normen:
BBiG (2005) § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 73 Abs. 1 in der Fassung vom 20.12.2011; SGG § 75 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 59/13

Förderung der Berufsausbildung; Anspruch auf Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei der Ausbildung in einem eingetragenen Verein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Hessen, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 102/13 B ER

DRsp Nr. 2013/24979

Förderung der Berufsausbildung; Anspruch auf Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei der Ausbildung in einem eingetragenen Verein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

BBiG (2005) § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 73 Abs. 1 in der Fassung vom 20.12.2011; SGG § 75 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragssteller vom 29. April 2013 mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Arbeitgeberzuschüsse zur Ausbildungsvergütung in Höhe von 100 % zuzüglich der Arbeitgeberanteile für die Ausbildung der Auszubildenden C. zu gewähren

ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Beschwerde gegen die vorläufige Verpflichtung zur Zahlung von ALG -II-Leistungen ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden maßgeblichen Fassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.