I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Unterhaltsgeld und die Übernahme der Kosten für eine von der Klägerin in Anspruch genommene Weiterbildung.
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