LSG Chemnitz - Urteil vom 27.08.2009
L 3 AL 89/08
Normen:
AZWV § 15 Abs. 1; AZWV § 7; AZWV § 8; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 84; SGB III § 85; SGB III § 86 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 AL 772/04

Förderung der beruflichen Weiterbildung; Erforderlichkeit der vorherigen Zulassung der Maßnahme und des Trägers; kein Ersatz durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

LSG Chemnitz, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 89/08

DRsp Nr. 2009/25301

Förderung der beruflichen Weiterbildung; Erforderlichkeit der vorherigen Zulassung der Maßnahme und des Trägers; kein Ersatz durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger ist eine Förderungsvoraussetzung. Ohne diese Zulassungen ist eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht förderungsfähig. Die Zulassung muss zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns erfolgt sein. Sie kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AZWV § 15 Abs. 1; AZWV § 7; AZWV § 8; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 84; SGB III § 85; SGB III § 86 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Unterhaltsgeld und die Übernahme der Kosten für eine von der Klägerin in Anspruch genommene Weiterbildung.