I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 abgeändert und vorläufig bis zu einer Erledigung des bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Az. S 14 AL 26/08 anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, dass die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen
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