Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesozialgerichts vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom 4. September 2007 bis 28. Februar 2008.
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