LSG Chemnitz - Urteil vom 26.05.2011
L 3 AL 88/09
Normen:
AltTZG (1996) § 12 Abs. 1 S. 1; AltTZG (1996) § 2 Abs. 1 Nr. 2; AltTZG (1996) § 4; AltTZG (1996) § 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 835/08

Förderung der Altersteilzeitarbeit; Inanspruchnahme einer tarifvertraglichen Regelung

LSG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 88/09

DRsp Nr. 2012/16886

Förderung der Altersteilzeitarbeit; Inanspruchnahme einer tarifvertraglichen Regelung

Soweit in einem Bezirkstarifvertrag darauf abgestellt wird, dass Arbeitnehmer Regelungen aus dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 "in Anspruch nehmen", ist dies nicht so zu verstehen, dass darunter der tatsächliche Bezug von tarifvertraglichen Leistungen gemeint ist. Ausreichend ist vielmehr die Inanspruchnahme einer tarifvertraglichen Regelung.

Soweit in einem Bezirkstarifvertrag darauf abgestellt wird, dass Arbeitnehmer Regelungen aus dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5.5.1998 "in Anspruch nehmen", ist dies nicht so zu verstehen, dass darunter der tatsächliche Bezug von tarifvertraglichen Leistungen gemeint ist. Ausreichend ist vielmehr die Inanspruchnahme einer tarifvertraglichen Regelung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG (1996) § 12 Abs. 1 S. 1; AltTZG (1996) § 2 Abs. 1 Nr. 2; AltTZG (1996) § 4; AltTZG (1996) § 6 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes.