BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 11 AL 9/13 R
Normen:
AltTZG (1996) § 16; AltTZG (1996) § 2; AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AltTZG (1996) § 4; AltTZG (1996) § 7 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; VRG § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 8
NZS 2014, 633
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 171/11
SG Hannover, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 396/09

Förderung der Altersteilzeitarbeit in der Arbeitslosenversicherung; Erstattung von Aufstockungsbeträgen durch die Bundesagentur für Arbeit; Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit bei einer Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 9/13 R

DRsp Nr. 2014/10622

Förderung der Altersteilzeitarbeit in der Arbeitslosenversicherung; Erstattung von Aufstockungsbeträgen durch die Bundesagentur für Arbeit; Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit bei einer Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes

Ein Arbeitgeber hat auch dann Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er einen aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit freiwerdenden Arbeitsplatz durch eine versicherungspflichtige Teilzeitkraft wiederbesetzt, deren Arbeitszeit einen geringeren Umfang hat als die Arbeitszeit des ausgeschiedenen Altersteilzeit-Arbeitnehmers, solange bei dem Wiederbesetzer nur die zuvor bestehende oder nach Abschluss einer Ausbildung drohende Arbeitslosigkeit entfällt und er aus dem Leistungsbezug der Arbeitsverwaltung oder des Jobcenters ausscheidet.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch deren notwendige außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

AltTZG (1996) § 16; AltTZG (1996) § 2; AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AltTZG (1996) § 4; AltTZG (1996) § 7 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; VRG § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Im Streit stehen Leistungen an die Klägerin nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).