BSG - Urteil vom 08.09.2011
B 3 P 6/10 R
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 1; SGB XI § 82 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 109, 86
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 51/07
LSG Bayern, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 54/08

Finanzierung stationärer Pflegeeinrichtungen; gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen; Umlegung von Erbbauzinsen und fiktiven Eigenkapitalzinsen sowie Rückstellungen für spätere Investitionen auf die versorgten Heimbewohner

BSG, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen B 3 P 6/10 R

DRsp Nr. 2012/4314

Finanzierung stationärer Pflegeeinrichtungen; gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen; Umlegung von Erbbauzinsen und fiktiven Eigenkapitalzinsen sowie Rückstellungen für spätere Investitionen auf die versorgten Heimbewohner

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. September 2010 und des Sozialgerichts München vom 24. April 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 und die Änderungsbescheide vom 11. Juli 2007 sowie vom 10. und 11. Februar 2011 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Pflegeeinrichtung "Haus der Senioren" in O. in Höhe von weiteren 1,18 Euro für den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. Juli 2007 und weiteren 1,24 Euro für den Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 - jeweils pro Pflegetag und Heimplatz - für Erbbauzinsen zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert wird auf 259 515 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 1; SGB XI § 82 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Erbbauzinsen zu Lasten der Bewohner eines Pflegeheims des Klägers.