LAG Hamm - Urteil vom 30.05.2012
5 Sa 1507/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 304/11

Finanzieller Ausgleich von sog. Vorgriffsstunden; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz (Lehrer)

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 1507/11

DRsp Nr. 2012/20037

Finanzieller Ausgleich von sog. Vorgriffsstunden; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz (Lehrer)

1. Arbeitsunfähigkeit im Ausgleichszeitraum steht eine Rückgabe von "Vorgriffsstunden" nicht entgegen.2. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im Ausgleichszeitraum besteht kein Abgeltungsanspruch von Vorgriffsstunden.3. Die Freistellungsphase im "Sabbatjahr" ist im Rahmen des allg. Gleichbehandlungsgrundsatzes mit längerfristiger Arbeitsunfähigkeit nicht vergleichbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.08.2011 - 4 Ca 304/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um finanziellen Ausgleich von sog. Vorgriffsstunden, die von der Klägerin im Schuljahr 1998/1999 geleistet wurden.

Die am 01.05.1955 geborene Klägerin ist seit dem 18.08.1997 als angestellte Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich entsprechend dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.08.1997 nach dem Bundesangestelltentarifvertrag mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 21 BAT) in der jeweils geltenden Fassung.