Fiktive Terminsgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Anerkenntnis
SG Reutlingen, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen S 2 AS 3109/07 KE
DRsp Nr. 2008/9370
Fiktive Terminsgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Anerkenntnis
Auch wenn das Verfahren aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses endet, kann eine fiktive Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3106 VV RVG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anfallen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]