LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2018
L 8 R 795/17
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 1363/16

Fiktive KlagerücknahmeUngenügende BetreibensaufforderungFehlender Hinweis auf die Kostenfolge einer fiktiven Klagerücknahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen L 8 R 795/17

DRsp Nr. 2018/10265

Fiktive Klagerücknahme Ungenügende Betreibensaufforderung Fehlender Hinweis auf die Kostenfolge einer fiktiven Klagerücknahme

Eine Betreibensaufforderung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn es an dem nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG erforderlichen Hinweis auf die Kostenfolge einer (fiktiven) Klagerücknahme fehlt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 45 R 1325/15 geführte Verfahren nicht durch fiktive Klagerücknahme erledigt und damit fortzusetzen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtstreit vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit dem Aktenzeichen (Az.) S 45 R 1325/15 nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Rücknahmefiktion wirksam beendet worden ist.