LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2011
L 9 SO 48/09
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 84/09

Fiktive Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Kläger

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 48/09

DRsp Nr. 2011/9561

Fiktive Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Kläger

1. Bei der Anwendung von § 102 Abs. 2 S. 1 SGG ist dem strengen Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen. 2. Die Annahme einer Klagerücknahmefiktion ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht gravierende, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2009 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 102 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 28 (23) SO 70/07 geführte Verfahren durch Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet worden ist.