Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2009 aufgehoben. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
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