LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2009
L 14 AS 1005/09 B
Normen:
SGG § 67; SGG § 92 Abs. 1 S. 4; SGG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1751/07

Fiktive Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren; begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses beim Erlass einer Betreibensaufforderung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen L 14 AS 1005/09 B

DRsp Nr. 2009/21193

Fiktive Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren; begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses beim Erlass einer Betreibensaufforderung

Für eine die Fiktion der Klagerücknahme auslösende Betreibensaufforderung müssen zum Zeitpunkt ihres Erlasses begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2009 aufgehoben. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 92 Abs. 1 S. 4; SGG § 102 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).