LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.06.2013
L 1 RS 34/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 4 Abs. 5; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 16/16

Fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kreisbaubetrieb Schönebeck

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 1 RS 34/12

DRsp Nr. 2013/23892

Fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kreisbaubetrieb Schönebeck

Der VEB Kreisbaubetrieb Schönebeck war kein volkseigener Produktionsbetrieb, da sein Hauptzweck nicht die industrielle Massenfertigung von Bauwerken war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 4 Abs. 5; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.