Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom ... 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ... 2017 wird hinsichtlich der Lohnsteuer für den Zeitraum Juni 2015 (1.495,60 €), zuzüglich des hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag (141,83 €) ab Antragstellung beim Antragsgegner ausgesetzt. Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt.
Die Kosten trägt der Antragsteller zu 56 % und im Übrigen (zu 44 %) der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Antragsteller für die Abgabenrückstände der X- GmbH (im Folgenden: GmbH), X., in Anspruch genommen werden kann.
Die GmbH gab für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume April und Juni 2015 Lohnsteuer-Anmeldungen am 10. Mai und 10. Juli 2015 ab und meldete Lohnsteuer i.H.v. 4.189,08 € für den Lohnzahlungszeitraum April 2015 und i.H.v. 4.892,92 € für Juni 2015 an. Sie zahlte auf die Lohnsteuer für den Lohnzahlungszeitraum April 2015 am 5. Juni 2015 und auf die für Juni 2015 bestehenden Steuerrückstände am 28. Juli 2015.
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