I.
Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte in Zusammenhang mit Einstellungen.
Die zu 2) und 3) beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der Software-Industrie. Die Beteiligte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3). Stammbetrieb der Arbeitgeberinnen ist ein Gemeinschaftsbetrieb in B, dessen Belegschaft vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert wird. Daneben betreiben sie Gemeinschaftsbetriebe u.a. in München und Düsseldorf. Am 14. April 2004 erteilte der Leiter der Niederlassung Düsseldorf dem dort beschäftigten Arbeitnehmer A zum Zweck von dessen Wiedereingliederung nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit folgende Anweisung:
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