LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2010
5 Sa 627/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1079/08

Feststellungsklage zum Arbeitsverhältnis eines Lehrers in Justizvollzugsanstalt

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 627/09

DRsp Nr. 2010/9961

Feststellungsklage zum Arbeitsverhältnis eines Lehrers in Justizvollzugsanstalt

Eine in einer Justizvollzugsanstalt tätige Lehrkraft, die dort außerhalb der Schulpflicht junge Untersuchungshäftlinge unterrichtet, kann Arbeitnehmer sein, wenn der Schulträger die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig bestimmen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 24.04.2009 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.03.299 – 1 Ca 1079/08 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 29.06.1998 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 11.02.1954 geborene, verheiratete Kläger erteilte in früheren Jahren Deutschkurse für Spätaussiedler für den I2 (I2). Später unterrichtete er für den I2 auch in der Justizvollzugsanstalt I1. Diese ist als Schul- und Ausbildungsanstalt mit Untersuchungshafteinteilung, offenem Vollzug und Übergangshaus konzipiert.