LAG Thüringen - Urteil vom 17.02.2000
1 Sa 369/99
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
HVBG-INFO 2000, 2367
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 388/98

Feststellungsklage: Feststellungsinteresse bei Ansprüchen aus vergangenen Rechtsverhältnissen;

LAG Thüringen, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 1 Sa 369/99

DRsp Nr. 2002/15243

Feststellungsklage: Feststellungsinteresse bei Ansprüchen aus vergangenen Rechtsverhältnissen;

1. Das Interesse an der baldigen Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bedarf einer besonderen Begründung. Es ist nur dann zu bejahen, wenn sich hieraus Folgen für Gegenwart und Zukunft ergeben. 2. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das jeweils entscheidende Gericht von Amts wegen zu prüfen; dabei hat es indessen keine Untersuchung des Sachverhalts von Amts wegen vorzunehmen oder zu mutmaßen, inwieweit sich aus dem vergangenen Sachverhalt für Gegenwart oder Zukunft möglicherweise noch rechtlich relevante Folgen ergeben könnten. 3. Vielmehr hat der Kläger die erforderlichen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Fehlt es am hinreichenden Feststellungsinteresse, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen; die Erstellung bloßer Gutachten ist nicht Aufgabe der Gerichte.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten war.