BAG - Urteil vom 16.11.2011
4 AZR 843/09
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 332/09
ArbG Leipzig, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5096/08

Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogener Feststellungsklage; Rechtsfolgen für die Zukunft

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 843/09

DRsp Nr. 2012/15027

Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogener Feststellungsklage; Rechtsfolgen für die Zukunft

1. Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist. 2. Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern. 3. § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2009 - 6 Sa 332/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden.