LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.01.2016
6 TaBV 18/15
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 256 Abs.1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 64/14

Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Führung eines gemeinsamen Betriebs bei unzureichender Widerlegung der gesetzlichen Vermutung durch die ArbeitgeberinnenVertretungsrecht des Betriebsrats im gemeinsamen Betrieb zweier Arbeitgeberinnen bei fortdauernder Betriebsidentität

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 6 TaBV 18/15

DRsp Nr. 2016/6937

Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Führung eines gemeinsamen Betriebs bei unzureichender Widerlegung der gesetzlichen Vermutung durch die Arbeitgeberinnen Vertretungsrecht des Betriebsrats im gemeinsamen Betrieb zweier Arbeitgeberinnen bei fortdauernder Betriebsidentität

1. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen; mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, gerichtlich mit Bindungswirkung unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl klären zu lassen, ob eine Organisationseinheit betriebsratsfähig ist. 2. Die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit ist als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu erachten, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann. 3. Betriebsratsfähige Organisationseinheiten im Sinne des § 18 Abs. 2 BetrVG liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG handelt.