LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.06.2016
L 3 RS 42/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 12 RS 9/13

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRAnforderungen an die Bestimmung der Höhe einer Jahresendprämie

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen L 3 RS 42/13

DRsp Nr. 2017/6458

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Anforderungen an die Bestimmung der Höhe einer Jahresendprämie

Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Jahresendprämien (JEP) besteht nur, wenn der Zufluss in einer bestimmten Höhe für jedes einzelne Jahr bewiesen ist. Eine Rückrechnung der JEP auf Grund von Langzeittabellen zu Arbeitskräften und Arbeitslohn der Kreisstelle für Statistik stellt keine tragbare Anknüpfungsmethode zur Bestimmung der JEP dar. Denn mit dieser Methode lassen sich die konkret an einen bestimmten Beschäftigten gezahlten Beträge nicht ermitteln, weil sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP von einer Vielzahl von individuellen Faktoren abhängig war.

1. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes nachgewiesen sind. 2. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.