LSG Sachsen - Urteil vom 12.02.2019
L 5 RS 810/17
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RS 1060/16

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen volkseigenen Betrieb Textilreinigung

LSG Sachsen, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen L 5 RS 810/17

DRsp Nr. 2019/2657

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen volkseigenen Betrieb Textilreinigung

Bei einem volkseigenen Betrieb Textilreinigung handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 18. April 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.