I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. November 1973 (richtigerweise: 10. Dezember 1973) bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
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