LSG Sachsen - Urteil vom 29.01.2019
L 5 RS 586/17
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RS 369/17

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen volkseigenen Betrieb Bau- und Montagekombinat Ost - Betrieb Industrie- und Spezialbau

LSG Sachsen, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 5 RS 586/17

DRsp Nr. 2019/7041

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen volkseigenen Betrieb Bau- und Montagekombinat Ost - Betrieb Industrie- und Spezialbau

Bei einem volkseigenen Betrieb Bau- und Montagekombinat Ost - Betrieb Industrie- und Spezialbau handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. November 1973 (richtigerweise: 10. Dezember 1973) bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.