Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 8/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren und die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis
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