LSG Hessen - Urteil vom 25.08.2015
L 3 U 119/10
Normen:
FRG § 4 Abs. 1; FRG § 4 Abs. 2; FRG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); FRG § 5 Abs. 4; FRG § 5 Abs. 7; RVO § 547; RVO § 548 Abs. 1; RVO § 580; RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 212;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 183/07

Feststellung weiterer Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem FremdrentenrechtGlaubhaftmachung geltend gemachter Unfallfolgen

LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen L 3 U 119/10

DRsp Nr. 2016/6635

Feststellung weiterer Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Fremdrentenrecht Glaubhaftmachung geltend gemachter Unfallfolgen

Nach § 4 Abs. 1 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Diese Beweiserleichterung kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift indes nicht für solche Unfallfolgen gelten, die als aktuell bestehend geltend gemacht werden. Denn die in § 4 FRG unterstellten Beweisschwierigkeiten bestehen in diesem Fall nicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. Mai 2010 geändert und als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 24. Mai 1968 ein rechtsseitiges Ohrgeräusch festgestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 4 Abs. 1; FRG § 4 Abs. 2; FRG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); FRG § 5 Abs. 4; FRG § 5 Abs. 7; RVO § 547; RVO § 548 Abs. 1; RVO § 580; RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 212;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Arbeitsunfallfolgen und die Gewährung einer Rente.