Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. Mai 2010 geändert und als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 24. Mai 1968 ein rechtsseitiges Ohrgeräusch festgestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Arbeitsunfallfolgen und die Gewährung einer Rente.
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