LSG Thüringen - Urteil vom 21.02.2019
L 1 U 1530/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 2924/15

Feststellung weiterer Gesundheitsschäden nach einem ArbeitsunfallKausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und UnfallfolgenTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Thüringen, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 1 U 1530/17

DRsp Nr. 2019/7051

Feststellung weiterer Gesundheitsschäden nach einem Arbeitsunfall Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Unfallfolgen Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles liegt vor, wenn zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung besteht.2. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der Bedingungstheorie (conditio-sine-qua-non). Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. 3. Kausal und rechtserheblich sind nur solche Ursachen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt bezüglich des als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 17. Mai 2014 die Feststellung weiterer Gesundheitsschäden und die Gewährung einer Verletztenrente.