LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.02.2021
L 3 R 169/18
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; FZAO-StMitarbeit § 2 Abs. 2 S. 1; FZAO-StMitarbeit § 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 4/16

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der ehemaligen DDRBerücksichtigung der Beschäftigung als Sekretär der Versorgungskommission beim Rat des Bezirkes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen L 3 R 169/18

DRsp Nr. 2021/18989

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der ehemaligen DDR Berücksichtigung der Beschäftigung als Sekretär der Versorgungskommission beim Rat des Bezirkes

Eine Beschäftigung als Sekretär der Versorgungskommission beim Rat des Bezirkes fällt in den Geltungsbereich der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der ehemaligen DDR.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; FZAO-StMitarbeit § 2 Abs. 2 S. 1; FZAO-StMitarbeit § 3;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. August 1984 bis zum 30. Juni 1985 Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat.