Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. August 1984 bis zum 30. Juni 1985 Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem
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