LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.06.2015
L 1 RS 28/14
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 16;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 46 RS 24/14

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler der ehemaligen DDR; Keine Nachholung einer erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.06.2015 - Aktenzeichen L 1 RS 28/14

DRsp Nr. 2015/16233

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler der ehemaligen DDR; Keine Nachholung einer erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem

Bundesrechtlich können keine Zeiten der fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler der DDR festgestellt werden. Dies wäre nur möglich, wenn nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Entscheidung" - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - eine Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte erfolgen müssen. Die Voraussetzungen dafür liegen aber nicht vor, denn nach Ziffer 2 des Anhangs zum Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1988 konnte eine Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem lediglich durch eine Ermessensentscheidung erfolgen.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 16;