LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.01.2018
L 3 RS 1/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AGB DDR § 50; AGB DDR § 51; AGB DDR § 53; AGB DDR §§ 61 ff.;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 622/11

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch ein Museum für StadtgeschichteFeststellung des Arbeitgebers nach einem Überleitungsvertrag

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen L 3 RS 1/15

DRsp Nr. 2018/6057

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch ein Museum für Stadtgeschichte Feststellung des Arbeitgebers nach einem Überleitungsvertrag

Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens der sog. betrieblichen Voraussetzung ist die rechtliche Beschäftigungsstelle am 30.6.1990. Arbeitgeber ist nach Abschluss eines Überleitungsvertrages gemäß § 53 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR der Betrieb, in den der Arbeitnehmer übergeleitet worden ist.

Versorgungsrechtlich relevant für eine Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (hier verneint für ein Museum für Stadtgeschichte).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AGB DDR § 50; AGB DDR § 51; AGB DDR § 53; AGB DDR §§ 61 ff.;

Tatbestand: