LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.07.2016
L 2 R 1025/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 90/12

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für einen Meliorationsingenieur

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen L 2 R 1025/15

DRsp Nr. 2016/15586

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für einen Meliorationsingenieur

Kann schon der Hochschulabsolvent des Meliorationswesens nicht in die AVItech (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) einbezogen werden, gilt dies erst recht für einen Fachschulabsolventen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 zu Recht als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVItech -) festgestellt hat und ob sie nunmehr in diesem Zeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von gezahlten Prämien feststellen muss.