LSG Thüringen - Urteil vom 27.01.2015
L 6 R 1718/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1286/11

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Autobahndirektion Halle; Merkmale industrieller Produktionsbetriebe

LSG Thüringen, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1718/13

DRsp Nr. 2015/7755

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Autobahndirektion Halle; Merkmale industrieller Produktionsbetriebe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darüber, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.

Der 1947 geborene Kläger erwarb am 27. April 1979 einen Abschluss als Ingenieur für Tiefbau und war ab 1978 als Beauftragter der Technischen Kontrollkommission beim Staatlichen ..., aus dem durch Zusammenlegung mit dem mit Wirkung vom 1. April 1982 der wurde, beschäftigt. Ab dem 1. Juli 1990 arbeitete er als Laboringenieur bei dem Rechtsnachfolger, der & Co. KG, ...