LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.08.2013
L 1 R 310/11
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 136/11

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Datenverarbeitungszentrum Halle

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen L 1 R 310/11

DRsp Nr. 2014/9516

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Datenverarbeitungszentrum Halle

Bei dem VEB Datenverarbeitungszentrum Halle handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.