BSG - Urteil vom 20.03.2013
B 5 RS 3/12 R
Normen:
AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 3 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG § 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; Einigungsvertrag Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 145/08
SG Halle, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 516/03

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für einen Fachdirektor Ökonomie eines VEB

BSG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen B 5 RS 3/12 R

DRsp Nr. 2013/15890

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für einen Fachdirektor Ökonomie eines VEB

Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, dh. überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (hier für einen Ingenieur, der eine Tätigkeit als Fachdirektor Ökonomie in einem Betrieb der Produktion und Elektroinstallation ausgeübt hat). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette: