LSG Chemnitz - Urteil vom 19.03.2013
L 5 RS 622/12
Normen:
AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 751/09

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen L 5 RS 622/12

DRsp Nr. 2013/7108

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt

Beim VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb, noch um einen gleichgestellten Betrieb.

Beim VEB Robotron Bürotechnik Karl-Marx-Stadt handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb, noch um einen gleichgestellten Betrieb. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;

Tatbestand: