LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.11.2013
L 1 RS 11/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 509/09

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Mineralölverbundleitung Schwedt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 1 RS 11/12

DRsp Nr. 2014/1071

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Mineralölverbundleitung Schwedt

Der VEB Mineralölverbundleitung Schwedt erfüllt nicht die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 AAÜG, da es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.