LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.04.2016
L 3 RS 25/14
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; AGB DDR § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RS 18/13

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen IKR Bitterfeld

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen L 3 RS 25/14

DRsp Nr. 2016/12993

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen IKR Bitterfeld

Der VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen (IKR) Bitterfeld "Leitbetrieb" war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.1951.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; AGB DDR § 53 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass ihre Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) mit Bescheid vom 30. Juni 1999 rechtswidrig war.