LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.04.2015
L 1 RS 33/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 5/11

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Technische Gebäudeausrüstung Wittenberg

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 1 RS 33/13

DRsp Nr. 2015/18093

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Technische Gebäudeausrüstung Wittenberg

Der VEB Technische Gebäudeausrüstung Wittenberg war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Er war auch kein diesen Betrieben gleichgestellter Betrieb.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) über einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990.