Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte es als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis
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