LSG Thüringen - Urteil vom 24.11.2015
L 6 R 1930/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 3902/11

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Elektronik Gera

LSG Thüringen, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1930/12

DRsp Nr. 2016/4288

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Elektronik Gera

Der VEB Elektronik Gera war am 30.6.1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 19 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte es als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu Recht abgelehnt hat, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 9. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.